Netz39 versteht sich als Anlaufpunkt für den technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch im Bereich informationsverarbeitender Technologien. Der Verein schafft und pflegt eine technische Infrastruktur, in Form von Räumlichkeiten und Geräten und eine ideelle Infrastruktur, in Form einer Community in Magdeburg und Sachsen-Anhalt. Damit ermöglicht er die Umsetzung technischer und künstlerischer Projekte und individuelle sowie breite Weiterbildung im Bereich seiner Themen für Mitglieder und Interessenten.
[mcc]: trefflich, weiter mit Satzungsentwurf …
[alex]: bin auch einverstanden.
— alex 2010-02-09 10:13
[gka]: find ich auch gut
[anna]: wir hatten das schon mal mündlich - find ich super :)
Im folgenden finden sich Satzungen und Ordnungen des Vereins Netz39. In diesem Dokument wird der Einfachheit halber ein generisches Maskulinum (z.B. "ein Mitglied") verwendet. Damit sind jedoch stets alle Geschlechter gemeint. An Stellen, an denen schriftliche Kommunikation gefordert wird, ist E-Mail stets mit eingeschlossen.
(1) Der Verein führt den Namen "Netz39" - im Folgenden "Verein" genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Netz39 versteht sich als Anlaufpunkt für den technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch im Bereich informationsverarbeitender Technologien. Der Verein schafft und pflegt eine technische Infrastruktur, in Form von Räumlichkeiten und Geräten und eine ideelle Infrastruktur, in Form einer Community in Magdeburg und Sachsen-Anhalt. Damit ermöglicht er die Umsetzung technischer und künstlerischer Projekte und individuelle sowie breite Weiterbildung im Bereich seiner Themen für Mitglieder und Interessenten.
(2) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, sich für die Erreichung der Vereinszwecke einzusetzen. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §4 gegenüber dem Vorstand.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so legt er ihn der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet endgültig.
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag wird entsprechend §3 entschieden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt von einem Ende der Mitgliedschaft unberührt.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, dürfen einen Vertreter benennen, der die gleichen Nutzungsrechte hat wie natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Dieser Vertreter muss vom Vorstand des Netz39 e.V. bestätigt werden.
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise dem Zwecke, der Satzung, den Zielen oder der Ordnung des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in grober Weise schädigt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmmehrheit.
(3) Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den Vorwürfen zu äußern. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
(1) Organe des Vereins sind
(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Beitrags beziehungsweise Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
(2) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Adresse des Mitglieds.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Abschriften des Protokolls werden den Mitgliedern schriftlich zugestellt.
(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jede natürliche Person, die Mitglied im Verein ist, hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder eine andere berechtigte Person vertreten.
(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Mitgliederversammlung mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vereins, mindestens aber fünf Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung explizit vermerkt sein.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(12) Abstimmmungen der Mitgliederversammlungen erfolgen offen durch Handhaufhaben oder Zuruf.
(1) Über Satzungs und Geschäfts- oder Beitragsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt wurden.
(2) Für die Satzungs- und Ordnungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für die Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(4) Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vom Vorsitzenden und von seinem Stellvertreter jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein komissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(7) Der Vorsitzende zeichnet verantwortlich für die Berichtsfähigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattnug notwendiger Auslagen, sofern deren Rahmen in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten.
(1) Der Verein darf von den Teilnehmern einer Veranstaltung oder eines Projekts einen jeweils vom Vorstand festzusetzenden Unkostenbeitrag erheben.
(2) Die Veranstaltungen und Projekte dürfen von Personen geleitet werden, die nicht dem Verein angehören. Die Leitung darf eine gewerbliche Dienstleistung sein, die aus der Vereinskasse vergütet wird.
(1) Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks auf andere Personen, insbesondere auf Veranstaltungs- und Projektleiter zu übertragen.
(2) Die Übertragung darf schriftlich oder mündlich erfolgen.
(1) Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2) Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an [hier gemeinnützigen Verein einsetzen - vllt CCC?], der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. [Tux] Das trifft dann auch nur bei Gemeinnützigkeit zu.
(1) Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitritt bzw. Austritt aus anderen Vereinen.
(3) Diese Entscheidung kann auch vom Vorstand gefällt werden und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Falls die Mitgliederversammlung gegen die vom Vorstand getroffene Entscheidung stimmt, erfolgt der Austritt aus dem Verein zum nächstmöglichen Termin.
(1) Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein.
(2) Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
Im Zuge der Gründungsversammlung am TT.MM.JJJJ wurde die Beitrags- und Mahnordnung in der vorliegenden Fassung von der Gründungsversammlung beschlossen
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Beginn eines Quartals im Voraus zu entrichten oder kann per Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(2) Für den Beitritt wird eine Beitrittsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben, die mit dem ersten Beitrag fällig wird.
(3) Der Monatsbeitrag beträgt für reguläre Mitglieder 20,00 €.
(4) Ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 8,00 € pro Monat wird für Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Wehr- und Wehrersatzdienstleistende sowie Rentner gegen einen entsprechenden Nachweis gewährt. Der Nachweis zur Inanspruchnahme der Ermäßigung ist unaufgefordert jährlich oder nach Ablauf des Gültigkeit eines vormals erbrachten Nachweises beim Schatzmeister einzureichen.
(5) Für juristische Personen beträgt der monatliche Mitgliedbeitrag XX €. [Tux] Die Höhe des Betrages ist noch offen. Vielleicht können wir das auch jeweils einzeln verhandeln?
(1) Zwei Wochen nach dem Zahlungstermin (1. Tag des jeweiligen Quartals) des fälligen Mitgliedsbeitrags erfolgt eine Zahlungserinnerung unter Angabe des Zahlungsziels.
(2) Vier Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt schriftlich die erste Mahnung. Es wird ein neues Zahlungsziel von 2 Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Beitrag erhoben.
(3) Acht Wochen nach dem ersten Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung schriftlich, mindestens jedoch auf postalischem Wege. Es wird ein neues Zahlungsziel von zwei Wochen gesetzt und eine Mahngebühr von 5,00 € zusätzlich zum ausstehenden Betrag erhoben.
(4) Bei einem Zahlungsverzug von zwölf Wochen wird zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes eingebracht.
(5) Die Zahlungsforderung bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein gültig. Über die Durchsetzung der Forderung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(6) Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Schatzmeister eine gültige E-Mail-Adresse und eine gültige Postanschrift für die Zustellung sowie bei Bankeinzug gültige Kontodaten vorliegen.
(7) Kosten, die bei Einzug des Mitgliedsbeitrages nachweislich durch Verschulden des Mitgliedes entstehen, sind von diesem zu tragen.
§4 und §8: In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
[anna]: Was heißt das? richtige, körperliche Anwesenheit? Find ich nicht unbedingt nötig, im Gegenteil, ich hätts gern allg. virtueller :) [pazmil]: evtl. durch "persönliche Anwesenheit oder durch Schriftform welche eine Verifizierung der stimmenden Person ermöglicht" (z.B. signierte mail)
§5: Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Warum? Einklagangst oder so? [Tux] Vereinfachung fuer den Vorstand. Der wird sich schon Gedanken machen, weil das Verfahren sehr wahrscheinlich vor der Mitgliederversammlung landet; aber eine Diskussion und Anfechtbarkeit im Vorfeld wird verhindert. Der Vorstand hat in dem Verfahren eh nicht das letzte Wort. [pazmil] Halte ich auch für sinnvoll. Wenn es an so etwas scheitert, dann stimmt die soziale Struktur/Beziehung nicht und dann ist auch nichts von wegen gemeinsamer Vereinsarbeit.
§8: Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
[anna]: Diese Punkte muss es eig. nur einmal im Jahr geben. Wenn eine MV einberufen werden soll, um zB im Jahr die Satzung zu ändern, ist es nicht sinnvoll, Vorstände zu wählen und die Kasse zu prüfen. [Tux] Die Punkte habe ich komplett herausgenommen. Das bezog sich auch nur auf die ordentliche Mitgliederversammlung, die nur einmal jaehrlich stattfindet.
§8: Abschriften des Protokolls werden den Mitgliedern schriftlich, auch auf dem elektronischen Wege, zugestellt.
[anna]: Nicht auch, sondern nur. [Tux] entfaellt wegen gesonderter Regelung zum Schriftverkehr
§9: Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
[anna]: Auch das sollte mE nur virtuell gehen. [Tux] geht nicht - rechtlich bindend. Vorstandsprotokolle sind Teil der Mitgliederversammlung, wenn Du so willst.
§2 Mahnordnung: Acht Wochen nach dem ersten Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung auf elektronischem und postalischem Wege.
Müssen Mahnungen irgendwie rechtlich postalisch eingehen? [Tux] muesste man nochmal pruefen. Tendentiell sind wir als Verein damit auf der sicheren Seite. Vllt kann das mal jemand beantworten, der sich im Mahnwesen genauer auskennt.
Dann noch Vorschläge (Inspiriert durch ein Rumgespinne mit Dave über de:trans: (http://www.detrans.de/verein/satzung.html)):
[Tux] Ich moechte dazu mal etwas grundsaetzliches zur Mitgliederversammlung schreiben: Es handelt sich dabei nicht um eine beliebige Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern, sondern um ein Treffen, das im idealfall nur einmal jaehrlich stattfindet und auf dem der Vorstand entlastet und gewaehlt, die Mittelverwendung beschlossen und ggf. ueber Aenderungen in Satzung und Ordnungen, also den Grundlagen des Vereins, abgestimmt werden. Weitere Mitgliederversammlungen gibt es nur, wenn wirklich grundlegende Fragen geklaert werden muessen. Bei UniMentor ist das bisher zweimal vorgekommen: Einmal bei der Frage, ob wir auf Unis ausserhalb von Magdeburg expandieren und einmal bei der Frage, ob wir ein Ende des FMB-Mentorings in Kauf nehmen, falls wir die Forderung, saemtliche Daten herauszuruecken, nicht erfuellen.
Alle weiteren Entscheidungen das Tagesgeschaeft und Vereinsleben betreffend werden stellvertretend vom Vorstand getroffen, effektiv aber mit beliebigen Kommunikationsmitteln von interessierten Mitgliedern.
Diese Mitgliederversammlungen sind fuer das Amtsgericht relevant; insbesondere bei Satzungsaenderungen wird sehr genau auf das Einhalten der Formalien geachtet. Ich habe schon eine Ablehnung bekommen, weil aus der Dokumentation der Einladung nicht hinreichend hervorging, dass die Tagesordnung und damit die Satzungsaenderung bekanntgeben wurde.
Bei der Gestaltung der Mitgliederversammlung sind wir auch recht eng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Wie und wann wir uns sonst treffen muessen wir nicht regeln und das koennen wir auch machen, wie wir lustig sind.
[Tux, persoenliche Meinung] Ich bin stark fuer eine persoenliche Anwesenheit. Experimente mit Telefonteilnahme waren bislang nicht erfolgreich und eine vorherige schriftliche Abstimmung kann nicht auf Diskussionen waehrend der Versammlung ruecksicht nehmen. Die Mitgliederversammlung verfolgt demokratische Ziele und diese sollen m.E. persoenlich wahrgenommen werden.
[Jane] kleinen Schreibfehler in §2 / 1 behoben (ideelle statt idelle)
[Jane] @Tux: Wie stehst du zur Anwesenheit in Form von Skype-Videoübertragung….da muss ich grad an Star Trek denken, aber tendentiell würde ich jetzt pseudo-persönliche Skype-Anwesenheit nicht ausschließen. Ohne wärs aber wahrscheinlicher viel einfacher zu handhaben.
[Jane] Frage zu juristischen Mitgliedern. Korrigiert mich, wenn ich da jetzt falsch liege(!!)..aber ein juristisches Mitglied könnte doch beispielsweise der Farafin sein (?). Also könnte dann doch auch jedes Farafin-Mitglied z.B. die besagten Räumlichkeiten nutzen. In diesem Fall finde ich den Mitgliedsbeitrag unangemessen..denn wieso sollte eine einzelne Person 20 Euro im Monat zahlen, um einen Raum nutzen zu können, wenn besagte juristische Person (wo eventuell 10 Leute dahinter stecken) auch nur 20 Euro bezahlen. Also eventuell hab ich da auch was verdreht…aber ist mir halt grad spontan in den Kopf gekommen und ich wollte es mal loswerden ;).
[Tux] Nochmal der Hinweis, dass WebVariants bei Gemeinnuetzigkeit einen Teil der Miete spenden wuerde. Gerade am Anfang ist das ein sehr starkes Argument dafuer! (siehe auch Planung:Übernächste Schritte)
[gka] §1 Beitragsordnung: Ich finde 20€/10€ als monatliche Gebühr etwas zu hoch angesetzt. Natürlich ist es für Berufstätige oder Studenten mit regelmäßigen Nebeneinkommen durchaus machbar, aber schränkt der Verein damit seine Zielgruppe nicht etwas zu sehr ein? Was mit den jüngeren Studenten ohne Nebeneinkommen? Was ist mit Schülern? Ok, ich weiß das auf der anderen Seite der Raum und andere Nebenkosten bezahlt werden müssen. Aber wieso sucht man sich dann einen Raum am Hasselbachplatz, dem beinahe teuersten Pflaster der Stadt? Wieso nicht Buckau, Salbke, Alte Neustadt? Kurz gesagt bin ich der Meinung, dass die Planung auf einen geringeren Beitragssatz ausgelegt werden sollte, um nicht zuviele Leute abzuschrecken. Ich sehe drei Möglichkeiten:
[Tux] Ich habe jetzt (endlich) die Ergebnisse des letzten Treffens eingearbeitet. Die Satzung sollte jetzt soweit rund sein. Wenn weiterer Diskussionsbedarf besteht, bitte auf dem naechsten Treffen.
Das hier ist die Satzung vom sublab in Leipzig… die sind eingetragen und arbeiten seit einiger Zeit, insofern sollte die Satzung funktionieren und auch eingetragen werden können. http://sublab.org/_media/verein:papierkram:satzung_vom_29-01-2009.pdf
Was wir überarbeiten können
Was wir überarbeiten müssen
Da gibts die Satzung des UniMentor. e.V.: http://www.unimentor.de/info_unimentor.jsp
hier ne typische Vereinssatzung
[mcc] bitte mal bleistifthaft für uns umformulieren.
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